Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anerkennung von Lieferbedingungen

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Alle von uns oder unseren Vertretern erteilten Bestellungen sind erst rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Mündliche Vereinbarungen mit uns oder unseren Vertretern gelten nur nach schriftlicher Bestätigung.

Preise

Die Preise gelten ab Werk Essen, ausschließlich Verpackung, Versicherung und etwaiger anderer Spesen. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet.

Tritt eine wesentliche Änderung der Preise ein, so kann jeder Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen.

Alle nach Verkaufsabschluß (Datum der Auftragsbestätigung) eingetretenen Veränderungen der vereinbarten fremden Währung oder des Wechselkurses zum Euro treffen den Abnehmer.

Zahlung

Sofern nichts anderes vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten.

Bei Aufträgen im Werte von über Euro 25.000,– gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/3 Anzahlung nach Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 nach Fertigstellung der Lieferung, 1/3 innerhalb 30 Tagen nach Lieferung, jeweils ohne Abzug.

Etwaige Gewährleistungsansprüche geben dem Besteller kein Zurückhaltungsrecht. Aufrechnungen mit Gegen-Ansprüchen sind ausgeschlossen.

Bei Überschreitung des Zahlungszieles und bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Landesbankdiskontsatz. Nicht-Einhaltung von Zahlungsterminen berechtigt uns, zu liefernde Ware zurückzubehalten und ohne Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Bei abzurufenden Lieferungen gilt der Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft als Tag der Lieferung und der Rechnungserteilung. Teillieferungen werden sofort berechnet.

Für Lieferungen in das Ausland und an uns nicht bekannte Firmen gelten besondere von Fall zu Fall zu vereinbarende Bedingungen.

Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet.

Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers herabmindern, so sind wir berechtigt, die Zahlungsbedingungen nachträglich zu ändern, Sicherstellung oder sicherungshalber Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

Lieferzeit

Die Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen Voraussetzungen, die der Käufer zu erfüllen hat. Die Lieferzeit gilt mit rechtzeitiger Meldung der Versandbreitschaft als eingehalten, wenn die Absendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unterbleibt. Bei vorzeitiger Lieferung ist dieser und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.

Teillieferungen sind zulässig. Abrufaufträge sind spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Bestellung abzunehmen. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Die Lieferfrist verlängert sich -auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob bei uns oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten- z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe , Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung. Wir teilen dem Abnehmer solche Hindernisse unverzüglich mit.

Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist, liefern wollen. Unterbleibt eine solche Erklärung, kann der Käufer zurücktreten. Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers um den Zeitpunkt, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber im Verzuge ist. Falls wir in Verzug geraten, darf der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrage zurücktreten, als mit der Arbeit noch nicht begonnen ist.

Alle durch gesetzliche oder sonstige Maßnahmen während der Auftragsverhandlung oder nach Abschluß des Geschäftes zur Einführung gelangenden neuen oder erhöhten Angaben, wodurch die Ware irgenwie mittelbar oder unmittelbar belastet wird, gehen zu Lasten des Käufers, auch im Falle einer Rückwirkung.

Gefahrenübergang, Versand und Fracht

Wird die Ware auf Wunsch des Käufers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den von uns mit dem Versand Beauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Abnahme versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

Im Falle des Versendungskaufs sorgen wir für eine ordnungsgemäße und zweckdienliche Verpackung, sofern die Ware ihrer Art nach nicht unverpackt befördert werden kann.

Der Versand selbst erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart sein sollte. Wir haften deshalb nicht für Verluste und Beschädigungen der Ware auf dem Transport.

Es obliegt dem Empfänger der Ware, derartige Mängel, auch wenn diese erst beim Auspacken der Sendung festgestellt werden sollten, dem Verkehrsunternehmen (Sped., Bahn, Post usw.) innerhalb der jeweilig vorgeschriebenen Frist zu melden.

Beanstandungen bezüglich Gegenstand, Menge und Beschaffenheit der Ware, die erwiesenermaßen nicht auf Transportschäden zurückzuführen sind und die auch nicht unter Gewährleistungspflicht fallen, sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware, zu melden.

Sofern der Käufer keine besondere Bestimmung trifft, sind Versandweg, Beförderung und Schutzmittel unserer Wahl unter Ausschluß jeder Haftung überlassen. Der Kaufgegenstand wird in jedem Falle nur auf Wunsch und auf Kosten des Käufers versichert.

Versandfertig gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts an uns ist der Käufer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung an uns zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne daß uns Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht unsgehörenden Waren steht uns der dabei entstandene Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu, der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der Käufer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert wird.

Über die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt.

Gewichte und Stückzahlen

Für die Berechnung sind die von uns angegebenen Gewichte und Stückzahlen maßgebend. Maße und Gewichte, die in unseren Abbildungen, Zeichnungen, Katalogen und Schriftstücken enthalten sind, sind annähernd maßgebend. Abänderungen sind vorbehalten. Abweichungen in der Stückzahl sind bis zu 10 % mehr oder weniger gegenüber dem Auftrag zulässig.

Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge

Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind schnellstens, spätestens eine Woche nach erfolgter Lieferung schriftlich mitzuteilen.

Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt. Bei rechtzeitiger Mitteilung verpflichten wir uns zur Gewährleistung gemäß nachfolgenden Abschnitt.

Nach Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen haften wir für nachweisbare zu Recht beanstandete Teile unter Ausschluß weiter Ansprüche wie folgt:

Wir übernehmen für jedes von uns hergestellte Teil, welches unter den uns bei bei Auftragserteilung bekannten technischen Bedingungen betrieben wird, die Garantie für fehlerfreies Material und fehlerfreie Fertigung. Die Garantiezeit beträgt 18 Monate nach Inbetriebnahme und normaler Beanspruchung, längstens jedoch 24 Monate und beginnt mit dem Tage der Auslieferung. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf unsachgemäße Behandlung, wie Überlastung, unvollständiger Wartung, Unfälle, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, unsachgemäße Bedienung, klimatische, chemische, elektrische oder sonstige Einwirkungen wie z.B. aggressive Medien und andere materialzerstörende Einflüsse zurückzuführen sind, sind von der Garantie ausgeschlossen. Ebenso Folgeschäden, die bei Betreibung einer defekten Anlage entstehen. Die Garantiezeit erlischt außerdem, wenn ein Aggregat innerhalb der Garantiezeit verändert wird.

Für alle von uns verwandten handelsüblichen Teile oder sonstigen Fremderzeugnisse, einschließlich Antriebe (elektrisch, pneumatisch oder hydraulisch), übernehmen wir nur Garantie, soweit dieses den Garantiebestimmungen der einzelnen Herstellerfirmen entspricht. Zur Vornahme aller uns nach billigen Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit.

Alle von uns innerhalb der Garantiezeit erfolgenden Leistungen und Lieferungen sind kostenpflichtig, alle schadhaften Teile sind sofort frei an uns oder an den von uns zu bestimmenden Ort zur Prüfung zurückzusenden. Nach erfolgter Prüfung wird bei Anerkennung der Garantiepflicht Gutschrift erteilt über die Kosten des Ersatzstückes. Weitere Verpflichtungen entstehen für uns nicht. Wandlung, Minderung oder Schadenersatz können nicht verlangt werden. Sind die schadhaften Teile nicht spätestens 4 Wochen nach erfolgter Ersatzlieferung am Rückgabebestimmungsort eingetroffen, erlischt der Garantieanspruch.

Modelle

Modelle, Modellplatten und Einrichtungen, die im Auftrage des Käufers von uns angefertigt oder beschafft werden, verbleiben auch bei Berechnung von Modellkosten unser Eigentum, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

Sofern der Käufer für von uns anzufertigende oder zu beschaffende Modelle, Zeichnungen einsendet oder Angaben macht, ist er für den Verwendungszweck sichernde Ausführung der von ihm gestellten Unterlagen verantwortlich.

Der Käufer kann uns gegenüber in bezug auf eingesandte und in seinem Auftrag angefertigte oder beschaffte Modelle Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichen Rechtsschutz insoweit geltend machen, als er uns auf das Bestehen solcher Rechte hinwies und sie sich ausdrücklich vorbehält.

Die Modelle lagern auf Gefahr des Eigentümers.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Essen. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Entstehung und seine Wirksamkeit entspringt den Rechtsstreitigkeiten ist Essen oder nach unserer Wahl auch durch den Sitz des Käufers.

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.